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Hamburgisches Wegegesetz - Auszug

Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
in der Fassung vom 22. Januar 1974
 
Fundstelle/Quelle: HmbGVBl. 1974, S. 41
Ausgabe im Zusammenhang
Zur Inhaltsübersicht Hamburgisches Wegegesetz

Auszug/Zitat:

§ 33
Reinigung von Schnee und Eis
(1) 1 Mit Ausnahme der ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen sind Gehwege von den nach § 29 Reinigungspflichtigen unbeschadet der Ausnahmen in § 29 Absatz 6 in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis zu reinigen. 2 Bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße zu räumen. 3 Bei Anlagen nach § 29 Absatz 2 ist mindestens ein 1 m breiter Streifen auf jeder Seite des Weges von den nach § 29 Reinigungspflichtigen zu räumen. 4 Treppen sind in voller Breite zu reinigen.

(2) 1 Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. 2 Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. 3 Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich auf die Wegebenutzer, den Wegekörper oder auf Pflanzen, Boden oder Gewässer schädlich auswirken können, untersagen. 4 Im Hamburger Hafengebiet kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) 1 Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. 2 Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. 3 Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.

(4) 1 Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird. 2 Dabei sind Wegeübergänge, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten. 3 Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden. 4 Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.

(5) Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann.